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Homepage des SV Gnaschwitz-Doberschau e.V.

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Corona FAQ

Liebe Vereinskameraden,

um mal wieder etwas von uns hören zu lassen und Euch einige Fragen zu beantworten haben wir mal etwas recherchiert (Quelle LSB Sachsen):

 

Bin ich beim Sport zuhause über die Sportversicherung versichert?

Die ARAG-Sportversicherung hat auf die aktuelle Situation reagiert und den Sportversicherungsvertrag zeitlich befristet erweitert: „Vorübergehend besteht der Versicherungsschutz aus der Sport-Unfallversicherung für Vereinsmitglieder nicht nur während der Anleitung durch den eigenen Verein, sondern zusätzlich bei der individuellen sportlichen Aktivität (Einzeltraining). Dies gilt sowohl während der Ausübung der im Verein betriebene Sportart, als auch zum Betreiben und Aufrechterhalten der dazu erforderlichen Fitness, z. B. auf dem Hometrainer. Einer individuellen Anordnung dieser „Einzelunternehmungen“ durch den Verein bedarf es nicht. Diese Erweiterung der Sport-Unfallversicherung gilt, bis die Behörden den regulären Sport- und Spielbetrieb der Vereine wieder zulas-sen.“ (Schreiben der ARAG vom 07.04.2020)

Sind gestattete Tätigkeiten auf der Vereinsanlage versichert?

„Weiterhin geduldete Aktivitäten auf Sportanlagen fallen unter den Versicherungsschutz. Hierzu gehört z.B. die Instandhaltung der Sportanlage sowie die Pflege und das Bewegen von Pferden auf der Vereinsanlage.“ (Schreiben der ARAG vom 07.04.2020)

Mitgliederversammlung

Der Bundestag hat am 25.03.2020 das „Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht“ (COVInsAG) beschlossen. Darin wurde geregelt, dass Vorstandsmitglieder, deren Bestellung in diesem Jahr abläuft, im Amt bleiben, bis sie abberufen werden oder ein Nachfolger gewählt wird, auch wenn es nicht in der Satzung geregelt ist.

Finanzhilfen

Grundsätzlich entbindet das Auftreten des Coronavirus den Verein nicht von seinen arbeitsvertraglichen Verpflichtungen (siehe „Vergütung“). Zudem wäre für einen Entschädigungsanspruch durch den Verein ein Nachweis zu führen, dass diesem ein Schaden entstanden ist, der sich ursächlich aus dem Coronavirus ableiten lässt.

Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Hilfsprogramm für die Wirtschaft vorgesehen (u.a. Kurzarbeitergeld, steuerliche Liquiditätshilfen, Kredite). Inwiefern daraus eine Unterstützung für die Sportvereine/-verbände erfolgen kann, unterliegt der Einzelfallprüfung. Momentan kann dazu noch keine konkretere Auskunft gegeben werden.

Kann ich als Vereinsmitglied meinen Beitrag zurückfordern, wenn kein Training stattfindet?

Nein. Der Mitgliedsbeitrag ist nicht gekoppelt an die Verpflichtung zur Erbringung konkreter Sportangebote. Es handelt sich bei der Mitgliedschaft in einem Verein um ein Personenrechtsverhältnis, mit dem keine konkreten Einzelleistungen eines Vereins abgegolten werden.

Erlaubte Tätigkeiten

Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 06.04.2020: „Die von Ihnen beschriebenen „Tätigkeiten sichernder und/oder pflegender Natur sowie Anleitung/ Überwachung von beruflichen Arbeiten auf dem Vereinsgelände“ etc. sind nach unserer Auslegung zulässig als Aktivitäten der beauftragten, befugten Vereinsmitglieder und/ oder ehrenamtlich Beauftragten. Sie sind sämtlich unter den Tatbestand des § 2 Absatz 2 Nr. 1 zu fassen („Eigentumssicherung“).“ … „Auch eine Ergänzung/ Präzisierung der Allgemeinverfügung vom 31. März 2020, Az.: 15-5422/5, in Ziffer 8. ist nicht geboten zur Zweckerreichung, da in Satz 1 „lediglich“ der Sportbetrieb untersagt wird, nicht aber der sonstige, vom Vorstand gebilligte Aufenthalt zu einem anderen, erlaubten Zweck.“

Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 06.04.2020: „die von Ihnen beschriebene ehrenamtliche Tätigkeit von Platzwarten/-innen und Hausmeistern/-innen, generell von durch den Vereinsvorstand beauftragten Mitgliedern in Gebäuden und auf Anlagen von Sportvereinen, unter den Ausnahmetatbestand „Abwendung einer Gefahr für…Eigentum“, hier: Vereinseigentum, gemäß § 2 Absatz 2 Nr. 1 Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 31. März 2020 fällt. Diese Tätigkeiten und Hin- und Rückwege sind deshalb nach geltender Rechtslage erlaubt.

HINWEIS: Die allgemeinen Hygiene- Auflagen und die Abstandregeln zur sozial-räumlichen Distanz zwischen mehreren arbeitenden Personen sind selbstverständlich zu wahren!“

 

 

Soweit dazu, falls jemand Fragen hat kann er sich gern per E-Mail oder Telefon melden.

 

Sport frei!

 

Das Präsidium